• The Wall Street Journal

Kein Steuerrabatt für Dienstwagen

Die Hoffnungen auf eine niedrigere Besteuerung von Dienstwagen in Deutschland, die auch privat gefahren werden, haben sich zerschlagen. Basis für die Pauschalsteuer ist und bleibt der Listenneupreis des Herstellers, nicht der tatsächliche Kaufpreis für einen Neu- oder Gebrauchtwagen. Für Dienstwagenfahrer kann dies jährlich einen Unterschied von mehreren hundert Euro ausmachen.

Der Bundesfinanzhof hat nach Informationen des Wall Street Journal Deutschland in einem Revisionsverfahren (Aktenzeichen VI R 51/11) eine Musterklage des Bundes der Steuerzahler abgewiesen. Der konkrete Fall bezieht sich zwar auf einen Gebrauchtwagen, doch die Entscheidung gilt auch für Neuwagen. Das trifft viele, denn in Zeiten hoher Rabatte für Autos, gerade im Flottengeschäft, liegen Listenpreis und effektiv gezahlter Preis vielfach deutlich auseinander.

Wer mit dem Dienstwagen auch privat auf Touren gehen darf, muss – will er kein Fahrtenbuch führen - 1,0 Prozent des Listenneupreises pro Monat als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Ein Beispiel: Steht ein Fahrzeug mit 50.000 Euro in der Liste und berechnet der Händler tatsächlich nur 40.000 Euro, müssen auf den Rabatt von 10.000 Euro dennoch Steuern gezahlt werden, also 500 statt 400 Euro geldwerter Vorteil pro Monat.

dapd

Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, der muss in Deutschland einen geldwerten Vorteil versteuern - pauschal 1 Prozent des Neupreises. Tatsächlich werden aber die meisten Fahrzeuge mit Rabatt verkauft. Das lässt das höchste deutsche Finanzgericht aber nicht gelten.

Im Jahr macht dies eine Differenz von 1.200 Euro. Unter dem Strich sind dies bei einem Grenzsteuersatz von 33 Prozent (entspricht bei Verheirateten einem Jahreseinkommen von 68.000 Euro) 400 Euro weniger auf dem Konto des Dienstwagenfahrers.

Noch größer fallen die Diskrepanzen bei Gebrauchtwagen aus. An einem solchen Fall hatte der Bund der Steuerzahler seine Musterklage hochgezogen. Neupreis 81.400 Euro versus Zeitwert von 32.000 Euro für den Wagen aus Vorbesitz lauteten die Koordinaten dieses Rechtsstreits. Oder rund 500 mehr zu versteuernde Euro im Monat aus Sicht des Fahrers. Wiederum ausgehend von einem Steuersatz von 33 Prozent fließen in diesem Beispiel knapp 170 Euro im Monat zusätzlich in die Kassen des Finanzamts - als Steuern auf einen nicht existierenden Fahrzeugwert.

Nach der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember hat der Bundesfinanzhof die Revision abgewiesen, wie das Gericht jetzt auf Anfrage bestätigte. Doch noch fehlt die schriftliche Begründung. Daher wollte sich der Bund der Steuerzahler als Kläger zunächst nicht zu der Entscheidung selbst und zu möglichen Reaktionen darauf äußern.

Ursprünglich war der Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht verhandelt worden. Die Hannoveraner hatten die Klage eines Geschäftsführers zurückgewiesen, für den seine Firma 2008 einen knapp vier Jahre alten BMW 730d mit 58.000 Kilometern Laufleistung geleast hatte. Sie sahen keine Pflicht des Gesetzgebers für eine Gesetzesänderung. Die Entwicklung der Marktpreise im Kfz-Handel und die Abschaffung des Rabattgesetzes seien kein ausreichender Grund dafür. Außerdem sei das geltende Verfahren einfach und erfülle die „Anforderungen an ein Massenverfahren".

Eigentlich ein Fall für die Politik. Bereits nach der Bundestagswahl 2009 war eine Diskussion um eine Neuregelung der Pauschalbesteuerung aufgekommen. Union und FDP wollten damals die Ein-Prozent-Regel „anpassen", was sie auch in ihren Koalitionsvertrag schrieben.

Als denkbar galten 0,8 statt der bisher gültigen 1,0 Prozent Pauschalversteuerung. Da politisch nicht durchsetzbar, ließen die Koalitionäre das Thema fallen. Der Aufschrei gegen die „Bevorzugung" von Dienstwagennutzern war zu laut gewesen, nachdem die FDP bereits ihre Forderung nach einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Hotelübernachtungen hatte durchsetzen können.

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