Von ILKA KOPPLIN
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist das Internet mittlerweile von „zentraler Bedeutung" und ein „Wirtschaftsgut", das in allen Bereichen des privaten Alltags Einzug gefunden hat. Es werde beispielsweise auch zunehmend für „Rechtsgeschäfte und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten" genutzt.
„Das Internet gehört für den BGH einfach dazu. Zum Fax gibt es eine Alternative, zum Festnetz auch, aber welche Alternative gibt es für das Internet?"sagt Daniel Elgert, Fachanwalt für Medienrecht bei der Düsseldorfer Kanzlei Terhaag und Partner.
Im konkreten Fall, der mittlerweile schon rund vier Jahre zurückliegt, war ein Mann gegen seinen Internetanbieter vor Gericht gezogen, weil er mehr als zwei Monate keine Verbindung zum Internet hatte. Sein Anbieter hatte bei der Tarifumstellung einen Fehler gemacht – und über mehrere Wochen nicht behoben. Über seinen DSL-Anschluss hatte der Kläger zusätzlich ein Festnetztelefon und ein Telefax angeschlossen, die in Folge dessen auch nicht funktionierten.
In seinem Urteil setzte der BGH jedoch voraus, dass sich die Funktionsstörung „signifikant" auf das alltägliche Leben auswirkt. Die Richter schlossen deshalb auch einen Anspruch für das Telefax und den Festnetzanschluss aus. Die Begründung: Das Fax ermöglicht es nur schneller, Informationen zu übermitteln. Letztlich konnte der Kläger aber auch alle Papiere per Post verschicken, nur eben langsamer. Gleiches gilt für den Festnetzanschluss. Im konkreten Fall hatte der Kläger in der Zeit sein Handy benutzt.
Kläger fordert 50 Euro je Ausfalltag
Trotzdem bedeutet das Urteil nun nicht, dass nun Jedermann, der für zwei Stunden offline ist, seinen Anbieter vor den Kadi zerren kann. „Der Verbraucher sollte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Anbieters nachsehen", sagt Elgert. Denn üblicherweise seien dort Ausfallquoten aufgeführt, beispielsweise für Wartungsarbeiten. Generell gilt: „Je länger das Internet ausfällt, desto wahrscheinlicher ist ein Anspruch", sagt Elgert.
In Vorinstanzen waren dem betroffenen Kläger bereits 457,50 Euro zugesprochen worden – für entstandene Mehrkosten. Denn dem war zuvor offenbar der Geduldsfaden gerissen und hatte den Anbieter gewechselt. Außerdem konnte er ausschließlich über sein Handy telefonieren. Doch damit wollte er sich nicht zufrieden geben. Wie viel ihm nun wirklich an Schadensersatz zusteht, ist noch offen. Der BGH verwies den Fall dafür zurück an das Berufungsgericht. Der Kläger stellt sich 50 Euro täglich vor. In seinem Fall würde sich das auf rund 3.000 Euro summieren.
Kontakt zum Autor: ilka.kopplin@dowjones.com





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